18.06.2026

Einheitliches Patentgericht zur Abgrenzung mittelbare vs. Unmittelbare Patentverletzung

"Kern der Entscheidung ist die Abgrenzung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung … bei Baukastensystemen…“

Die Rechtsprechungsentwicklung, in die sich die hiesige Entscheidung einreicht, ist zu beachten, da das „Angebot bzw. die Lieferung von Bauteilen, die mit weiteren Bauteilen zu einer patentgemäßen Vorrichtung zusammengefügt werden, oft als Fall der mittelbaren Patentverletzung eingeordnet wird.“

 

Leitsätze des Gerichts:

1. ist die erfindungsgemäße Ausgestaltung eines patentgeschützten Erzeugnisses gerade darauf ausgelegt, dass seine Bestandteile am Ort der Verwendung des Erzeugnisses ohne Hinzunahme weiterer Gegenstände auf einfache Weise zusammengesetzt werden, liegt bereits in dem Anbieten oder Liefern aller Bestandteile eine unmittelbare Patentverletzung.

2.Bbesteht ein patentgeschütztes Erzeugnis aus mindestens zwei gleichen, aufeinander abgestimmten Bestandteilen, die nach Ihrer Ausgestaltung patentgemäß darauf angelegt sind, ohne Hinzunahme weiterer Gegenstände zu dem patentgeschützten Erzeugnis patentgemäß zusammengesetzt zu werden, liegt regelmäßig bereits im Einzelverkauf eines solchen Bestandteils eine unmittelbare Patentverletzung iSd Art. 25 lit. A EPGÜ, wenn auf die Möglichkeit des Zusammensetzens hingewiesen wird oder dies sonst offensichtlich ist. (Leitsätze)

 

Quelle: EPG, Entsch. V. 12.09.25 – UPC CFI 338/2024, GRUR-RS 2025, 2550, Beeteinfassung. Aus GRUR-Prax 20/2025, 696