Schadensersatz für Zerstörung von Daten durch Stromunterbrechung

Werden durch einen Stromausfall Daten auf einer Festplatte zerstört und entsteht dem betroffenen Unternehmen hierdurch ein Schaden in seinem Produktionsabläufen, besteht eine Schadensersatzpflicht auch dann, wenn die betroffenen Daten neu von einem Server heruntergeladen werden können.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt beschädigte ein Bauunternehmen bei Schachtarbeiten ein öffentliches Stromkabel. In der Folge kam es bei einem Automobilzulieferer zu einem Stromausfall, in dessen Folge dringend benötigte Daten auf den Festplatten des Unternehmens zerstört wurden. Diese waren aber für die Steuerung der Produktionsmaschinen notwendig, weshalb die Produktion über einen längeren Zeitraum nicht fortgesetzt werden konnte. Fortgesetzt werden konnte sie erst wieder, nachdem die Software-Techniker die Daten von einem Server auf den Firmencomputer wieder herunter geladen hatten. Für den in dieser Zeit entstandenen Produktionsausfall verlangte das klagende Unternehmen Schadensersatz von der Baufirma in Höhe von rund 16.900 Euro und bekamen diesen vor Gericht auch zugesprochen.

In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass mit der Speicherung der Daten auf magnetischen Datenträgern eine Verkörperung der Daten im Material vorliegen würde. Auch wenn die Daten nur von einem Server erneut heruntergespielt werden müssten, sei somit durch den Stromausfall eine Eigentumsverletzung zu befürworten, für die das betroffene Bauunternehmen schadensersatzpflichtig sei.

Hintergrund: Interessant ist die Entscheidung zum einen vor dem Hintergrund der Frage, ob die Zerstörung der Daten auf einer Festplatte eine Eigentumsverletzung darstellt und zum anderen aber auch deshalb, weil in solchen sogenannten ,,Stromkabelfällen' in der Regel lediglich eine Verletzung des Eigentums am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb diskutiert wird. Ein Schadensersatzanspruch wird überwiegend verneint, da die Beschädigung eines öffentlichen Stromkabels für gewöhnlich keinen direkt auf den Betrieb bezogenen Eingriff darstellt. Somit stellt das inzwischen rechtskräftige Urteil eine beträchtliche Erweiterung der Haftung des Verursachers dar.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG OL 2 U 98 11 vom 24.11.2011
Normen: § 823 I BGB
[bns]
 
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