Auch Gutscheine aus dem Internet drei Jahre gültig

Die Gültigkeitsbeschränkung eines im Internet erworbenen Gutscheins auf ein Jahr ab Erwerb ist rechtswidrig und damit unwirksam.


Verbraucherschützer wandten sich mit ihrer Klage gegen einen Anbieter, der im Netz Erlebnisgutscheine für Fallschirmsprünge, Hubschrauberflüge und ähnliches anbot. Seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ließ sich entnehmen, dass die Gutscheine innerhalb von zwölf Monaten ab Erwerb eingelöst werden müssten, da sie ansonsten ersatzlos verfallen würden. Hiergegen verwahrte sich der Verbraucherschutzverein, da er in dieser Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden sah und wurde in seiner Auffassung vor Gericht bestätigt.

Eine Beschränkung der Gültigkeit auf zwölf Monate sei unwirksam und damit rechtswidrig. Zwar sei eine solche Beschränkung in manchen Fällen üblich und auch angemessen, im vorliegenden Sachverhalt sei das aber nicht der Fall, vielmehr würde der Kunde unangemessen benachteiligt. Zum einen würde er keine Entschädigung erhalten und zum anderen sähe das Gesetz bei vergleichbaren Leistungen eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor, welche erst am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Gutschein erworben würde. Somit müsste sich auch der Onlineanbieter an einer dreijährigen Frist festhalten lassen.
 
Oberlandesgericht München, Urteil OLG M 29 U 4761 10 vom 14.04.2011
Normen: §§ 307 II Nr.1, 195 BGB
[bns]
 
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