Hotelbewertung im Internet weiterhin statthaft

Die Betreiberin eines Hotels hat keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals.


Diese bietet auf ihrer Plattform die Möglichkeit zu einer Bewertung des von der Klägerin betriebenen Hotels und ihres unter demselben Dach betriebenen Hostels, ohne das die Klägerin dieser Bewertung zugestimmt hatte. Nachdem Gäste auf dieser Seite von zahlreiche Mängeln berichtet hatten, klagte die betroffene Hotelbesitzerin auf Unterlassung gegen die Betreiberin des Portals. Sie begründete ihre Klage mit der ,,Prangerwirkung' der Internetseite. Jeder könnte dort völlig anonym und risikolos veröffentlichen was er wolle, ohne jemals überhaupt Gast in ihrem Haus gewesen zu sein. Eine Kontrolle der Beiträge durch die Betreiberin des Portals würde nicht stattfinden, weshalb sie den Äußerungen ohne jeden Schutz gegenüber stehen würde.

Dieser Auffassung wollten die Richter jedoch nicht folgen. Sie führten aus, dass der Klägerin kein umfassendes Bewertungsverbot zustehen würde, da so der Betrieb eines solchen Bewertungsportals unmöglich gemacht werden würde. Dem stehe jedoch das schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an Informationen auch über solche Bewertungsportale gegenüber. Die Anonymität der Bewertungsabgabe sei unschädlich, da auch anonyme Äußerungen durch die Meinungsfreiheit und Kommunikationsfreiheit gedeckt würden. Auch sei die Klägerin den Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da die einzelne abträgliche Bewertungen durchaus löschen lassen könnte und dieser Anspruch gegebenenfalls auch über die Gerichte durchgesetzt werden kann.
 
Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil OLG HH 5 U 51 11 vom 18.01.2012
Normen: § 1004 BGB
[bns]
 
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