Abmahnung darf im Internet veröffentlicht werden

Die Veröffentlichung einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt stellt keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des abmahnenden Kollegen dar.


Vorliegend veröffentlichte ein Anwalt auf einer von ihm betriebenen Internetseite eine Abmahnung, die ein Mandant von ihm erhalten hatte. Neben den Namen der abmahnenden Kollegin fanden sich auf der Seite auch Hinweise zum richtigen Verhalten beim Erhalt eines solchen Schreibens. Hierin sah die Betroffene eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und mahnte nun den Kollegen ab, bezifferte den von ihm zu begleichenden Wert der Abmahnung auf 50.000 Euro und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Zu Unrecht, wie das Gericht befand.

In dem Einstellen der Abmahnung in das Internet sei keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu sehen. Darüber hinaus gehöre die Versendung von Abmahnungen zum üblichen Geschäftsfeld eines im Wettbewerbsrechts tätigen Anwalts, weshalb die Abbildung einer solchen Abmahnungen auch nicht ehrverletzend sein könnte. Im Übrigen sei auch kein Wettbewerbsverstoß durch den Betroffenen erkennbar, da in dem Einstellen ins Internet kein hierfür erforderliches geschäftsmäßiges Handeln gesehen werden könnte.
 
Landgericht Köln, Urteil LG K 28 O 211 10 vom 07.07.2010
Normen: § 8 UWG, §§ 823 II, 1004 BGB
[bns]
 
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